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Staatsbürgerschaft – das lange Warten

„Der Standard“ berichtete kürzlich, dass Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, über viele Monate hinweg auf einen Termin für ihren Antrag warten müssen. Mit diesem Problem sind wir in unserer Kanzlei regelmäßig konfrontiert. Langes Warten gilt dabei nicht nur für den eigentlichen Antrag. Schon die Terminvereinbarung selbst kann sich über Wochen ziehen.

Was ist das Problem dabei?

  • Staatsbürgerschaftsverfahren betragen selbst bei gut vorbereiteten Anträgen weit länger als 6 Monate. Sei es aufgrund der strukturellen Probleme der MA35, der hohen Fluktuation der Mitarbeiter und die dadurch notwendigen Neuzuteilungen der Akten oder wegen der alle drei Monate durchzuführenden Abfragen bei diversen Behörden, die dazu führen, dass an sich bereits abgeschlossene Verfahren immer wieder auf das Wartegleis geschickt werden.
  • Das Hauptproblem ist allerdings: So lange Sie noch keinen Antrag gestellt haben, sind Sie keine „Verfahrenspartei“ im Sinne des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz). Ohne Verfahrenspartei zu sein, haben Sie auch keine Verfahrensrechte (Akteneinsicht, Recht auf eine Entscheidung, Erhebung einer Säumnisbeschwerde, etc.).
  • In der Praxis stehen Personen, die einen Antrag stellen wollen, teilweise schon seit Monaten mit der MA35 in Kontakt und übermitteln Unterlagen. In einem Fall gab es seit neun Monaten (!) regelmäßigen Kontakt mit dem Referenten, ohne dass der Betroffene einen Termin erhalten und einen Antrag stellen konnte.
  • Ohne Antrag beginnt auch die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht zu laufen (§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist (§ 8 VwGVG). Selbst wenn Sie seit mehreren Monaten mit dem zuständigen Referenten in Kontakt stehen, können Sie sich bei einem überlangen Verfahren nicht zur Wehr setzen, wenn kein Antrag eingebracht wurde.

Was tun?

Sollten Sie trotz mehrfacher Rückfrage und vollständig vorbereiteten Unterlagen keinen Termin für die Antragstellung erhalten, sollten Sie überlegen, den Antrag schriftlich einzubringen. Die gemäß § 19 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) notwendige persönliche Einbringung kann auch nachgeholt werden.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Hier können Sie einen Termin für ein Erstberatungsgespräch buchen.