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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“: Studienerfolgsnachweis

Mit der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ist es internationalen Studierenden erlaubt, in Österreich zu studieren. Diese Bewilligung ist zeitlich begrenzt und muss regelmäßig erneuert werden. Eine wesentliche Voraussetzung bei der Verlängerung ist der Nachweis des Studienerfolgs.

Der Nachweis des Studienfolgs

Da der Nachweis des Studienerfolges ein zentrales Kriterium für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist, müssen Studierende während ihres Aufenthalts in Österreich belegen, dass sie in ihrem Studium zufriedenstellende Fortschritte machen. Doch was bedeutet das?

Regelstudienzeit und ECTS-Punkte

Studierende müssen eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System) pro Studienjahr erreichen. Diese Punkte messen den Arbeitsaufwand, den die Studierenden für ihre Kurse und Prüfungen aufwenden. In der Regel wird für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ ein Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Punkte (8 Semesterstunden) pro Studienjahr verlangt (vgl VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294).

Wichtig ist, dass für die Behörde immer das vorangegangene (also das bereits abgeschlossene) Studienjahr maßgeblich ist, welches von 1.Oktober bis 30. September dauert. Studierende sollten daher sicherstellen, dass sie innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen ECTS-Punkte erreichen.

Bitte beachten Sie, dass selbst bei Einschreibung in ein Doktorats- oder PhD-Studium grundsätzlich die Erbringung von mindestens 16 ECTS-Punkten oder der Nachweis des Forschungsfortschritts erforderlich ist. Dieser Fortschritt sollte durch den Betreuer bestätigt werden.

Auch eine Anerkennung der ECTS-Punkte ist möglich. Wird eine im Ausland absolvierte Prüfung in Österreich anerkannt, so gilt sie ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als in Österreich absolviert. Sie kann somit als anerkannter Leistungsnachweis verwendet werden.

Was, wenn die erforderlichen ECTS-Punkte nicht erreicht werden können?

Das Nichterreichen der erforderlichen ECTS-Punkte führt zu Problemen bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Es gibt jedoch besondere Umstände, die gem. § 64 Abs 2 letzter Satz NAG berücksichtigt werden können: Wenn Gründe vorliegen, die außerhalb des Einflussbereichs der Studierenden liegen und die unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann die Aufenthaltsbewilligung trotz fehlendem Studienerfolg verlängert werden. Ein solches Ereignis darf jedoch nicht von Dauer sein (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/22/0048).

Tipp: Es liegt in der Verantwortung der Studierenden, diese Gründe konkret darzulegen und ausreichend zu begründen. Daher sollten die entsprechenden Beweismittel bereits mit dem Verlängerungsantrag beigelegt werden.

Beispiele für solche Gründe sind eine Erkrankung (vgl. VwGH 23.10.2023, Ra 2020/22/0057), oder Unfälle, die den Studienfortschritt erheblich behindern können. In solchen Fällen ist ein ärztliches Attest notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass der Grund ein bloß vorübergehendes Hindernis sein sollte. Dauert es an (z.B. mehr als 2 Studienjahre) so ist es dauerhaft und stellt keinen Grund iSd §64 Abs 2 letzter Satz NAG dar (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/22/0069).

Allerdings ist die Judikatur bei der Prüfung sehr streng. So fallen psychische Belastungen durch den Tod eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 2 NAG (vgl. VwGH 18.03.2010, 2009/22/0129), weil diese Belastungen als allgemein zumutbare Lebensumstände angesehen werden. Nur besonders schwerwiegende und nachweisbare psychische Erkrankungen, die durch ärztliche Atteste belegt sind, können als unvorhersehbare und unabwendbare Gründe anerkannt werden. Auch eine normal verlaufende Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes sind keine Gründe für das Fehlen des Studienerfolges.

Fazit

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ in Österreich erfordert den Nachweis von mindestens 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, müssen Studierende der Behörde erklären, weshalb sie im Studium nicht erfolgreich waren. Diese Gründe werden streng geprüft. Kann der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht werden, wird der Aufenthaltstitel nicht verlängert. Dies führt zur Zurückweisung des Verlängerungsantrags und zum Verlust des Aufenthaltsrechts. Gegen eine solche Entscheidung der Behörde kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

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Foto by: Andy Barbour via www.pexels.com

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