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Aufenthaltstitel in Österreich: Die Integrationsvereinbarung

Die Erlangung eines Aufenthaltstitel ist ein bedeutsamer Meilenstein für viele Zuwanderer. Doch die Integration endet nicht mit dem Erhalt des Titels. Vielmehr müssen weitere Anforderungen erfüllt werden, wie die Erfüllung der Integrationsvereinbarung, um – nach der Vorstellung des Gesetzgebers – die sprachliche Fähigkeiten zu verbessern und das Verständnis für die österreichische Gesellschaft zu vertiefen.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung – Was ist das?

Das Integrationsmodul 1 ist Teil der österreichischen Integrationsvereinbarung. Vor der Einwanderung muss man bereits einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen, um bestimmte Aufenthaltstitel zu erhalten. Allerdings erfüllt das A1-Zertifikat nicht die Anforderungen der Integrationsvereinbarung. Nach der Einwanderung muss gesondert die Integrationsvereinbarung erfüllt werden.

Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei Teilen. Mit der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel muss das Modul 1 innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden. Das Modul 2 ist die Voraussetzung für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und für die österreichische Staatsbürgerschaft.

Wie wird das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt?

Das Modul 1 kann auf verschiedene Weisen erfüllt werden:

1. Die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung: Beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können Zuwanderer das Zeugnis zur Integrationsprüfung erlangen. Dieses Zeugnis bestätigt Sprachkenntnisse auf mindestens A2-Niveau und die Kentnisse von bestimmten Grundwerten. Wichtig ist, dass dieses Zeugnis bei der Vorlage nicht älter als 2 Jahre ist.

2. Bildungsabschlüsse: Ein Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife (Matura) oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, kann ebenfalls als Nachweis dienen. Dasselbe gilt für ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung.

3. Automatische Erfüllung: Personen, die im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ sind, erfüllen automatisch Modul 1, ebenso wie Inhaber des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Künstler“, die eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

4. Integrationsmodul 2: Bei Erfüllung des Modul 2 der Integrationsprüfung, das heißt beispielsweise bei Abschluss der Integrationsprüfung B1, wird auch das Modul 1 erfüllt.

Wer ist zur Erfüllung des Modul 1 verpflichtet?

Für Drittstaatsangehörige, die zum ersten Mal einen Aufenthaltstitel wie die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, die „Niederlassungsbewilligung“ z.B für Familienangehörige oder andere ähnliche Titel erhalten, gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Integrationsmoduls 1. Dies bedeutet, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt ihres Aufenthaltstitels das Integrationsmodul 1 absolvieren müssen.

Wer muss die Prüfung nicht ablegen?

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen – sei es physischer oder psychischer Natur – nicht in der Lage sind, die Prüfung abzulegen, können von dieser Verpflichtung befreit werden. Für eine solche Befreiung ist jedoch ein Gutachten eines Amtsarztes erforderlich.

Des Weiteren haben zum Beispiel Schwangere oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nicht absolvieren können, die Möglichkeit, einen Aufschub zu beantragen. Diese Pflicht zur Prüfungsablegung kann jeweils um maximal 12 Monate verlängert werden.

Was passiert , wenn ich das Modul 1 nicht rechtzeitig geschafft habe?

Es ist wichtig zu beachten, dass der Aufenthaltstitel nicht wegen des Nichtbestehens von Modul 1 entzogen wird. Wird jedoch die Integrationsvereinbarung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfüllt, begeht man eine Verwaltungsübertretung. Die Verwaltungsstrafe kann gemäß § 23 Abs. 1 IntG bis zu 500€ betragen.

Die Notwendigkeit, ein Sprachzertifikat vorzulegen, hängt von verschiedenen Umständen ab. Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Sprachnachweis erforderlich ist, können Sie hier einen Termin für eine unverbindliche Rechtsberatung buchen.