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Staatsbürgerschaft – Widerruf der Zusicherung

Was ein Zusicherungsbescheid ist und weshalb die Staatsbürgerschaft in Österreich in den überwiegenden Fällen nicht umgehend verliehen wird, wurde in diesem Blogpost behandelt. In diesem Beitrag soll am Beispiel eines Falles auf die Risiken eingegangen werden, die zwischen der Zurücklegung der alten Staatsbürgerschaft und der Verleihung der neuen Staatsbürgerschaft liegen: Der Widerruf der Zusicherung.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein Mandant – wir nennen ihn Herr F. – hat vor Jahren für sich und seine beiden in Österreich geborenen Kinder die österr. Staatsbürgerschaft beantragt. Das Verfahren wurde nach langer Verfahrensdauer positiv erledigt. Herr F. erhielt nicht sofort die österr. Staatsbürgerschaft, sondern einen Bescheid, mit dem ihm die Verleihung zugesichert wurde. Zuvor sollten Herr F. und seine Kinder ihre bisherge Staatsbürgerschaft zurücklegen.

Die Risiken nach dem Zusicherungsbescheid

Die Zurücklegung der alten Staatsbürgerschaft dauerte rund ein Jahr. Herr F. und seine beiden in Österreich geborenen Kinder wurden dadurch staatenlos. F. macht allerdings einen Fehler und wird in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Behörde erfuhr von der Verurteilung und kam zum Schluss, dass durch diese Handlung ein Verleihungshindernis gesetzt und die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden konnte.

Die Konsequenzen sind erheblich: Die Zusicherung, dass Hr. F. und seine Kinder die österr. Staatsbürgerschaft bekommen wird von der Behörde widerrufen und der Antrag auf Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft abgewiesen. Da für die Kinder kein eigener Antrag auf Verleihung, sondern die Erstreckung der Verleihung beantragt wurde, werden auch deren Anträge abgewiesen. Eine Beschwerde bleibt erfolglos.

Herr F. und seine Kinder blieben damit staatenlos.

Beim Widerruf sind die Folgen für den/die Betroffene zu beachten

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Blick auf die Folgen eines Widerrufs, insbesondere wenn die Betroffenen staatenlos sind und bleiben würden, betont, dass besonders schwerwiegende Gründe vorliegen müssen, um den Widerruf der Zusicherung zu rechtfertigen.

Handelt es sich beim Betroffenen um einen (ehemaligen) Staatsangehörigen eines EU Mitgliedsstaats muss nach der Rechtsprechung des EuGH überprüft werden, ob der Widerruf der Zusicherung verhältnismäßig ist und die negativen Folgen für den Betroffenen nicht überwiegen.

Die Entscheidung, was als schwerwiegend qualifiziert wird, trifft zunächst die Behörde. Immer wieder kommt es auch dann zu einem Widerruf, wenn keine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt.

Oftmals übersehen wird beispielsweise das Erfordernis des „ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts“. Der Aufenthalt einer Person wird u.a. dann unterbrochen, wenn sich der/die Antragsteller:in im Mindestaufenthaltszeitraum (zumeist 6 oder 10 Jahre) mehr als 20% außerhalb Österreichs aufgehalten hat (§ 15 Abs 1 Z 3 StbG). Diese Voraussetzung wird von den Staatsbürgerschaftsbehörden bis kurz vor der Verleihung überprüft (zumindest in Wien). Ein längerer Auslandsaufenthalt, etwa weil die Pflege einer Angehörigen notwendig war oder aus beruflichen Gründen, könnte dazu führen, dass jemand diesen Zeitraum von 20% überschreitet und sein Antrag nachträglich abgewiesen wird.

Die Zusicherung wird von manchen mit der eigentlichen Verleihung verwechselt. Die Betroffenen übersehen dann, in der Annahme, dass sie bereits Österreicher:innen sind, ihren Aufenthaltstitel zu verlängern. Damit fällt eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung weg.

Auch eine schwerwiegende oder mehrere geringfügigere Verwaltungsübertretungen könnten dazu führen, dass die Behörde, wie bei Herrn F., die Entscheidung neuerlich prüft und zu einem negativen Ergebnis kommt.

Fazit

Nach der Zusicherung und insbesondere nach der Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft ist besondere Vorsicht geboten. Fällt eine Erteilungsvoraussetzung für die Verleihung weg oder setzt man ein Verleihungshindernis, kann es zum Widerruf der Zusicherung kommen. Die Behörden und Verwaltungsgerichte müssen dabei allerdings die Folgen eines Widerrufs für den oder die BetroffeneN beachten. In der Praxis kommt es allerdings immer wieder auch bei kleineren Übertretungen zu einem Widerruf.

Für die Kinder von Hr. F. konnten wir kürzlich die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft erreichen. Wir freuen uns sehr. Hr. F. selbst muss noch einige Jahre warten, bis ihm die österr. Staatsbürgerschaft verliehen wird.

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Foto: Ralf Niederhammer

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