Seit 2019 bemüht sich die Atheistische Religionsgesellschaft (ARG) um die rechtliche Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (genauer: die Erlangung der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft). Der ORF berichtet nun über die Ablehnung der Beschwerde der ARG durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH), die unsere Kanzlei für die ARG eingebracht hat.
Die ARG beantragte Ende 2019 den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz beim dafür zuständigen Kultusamt (Bundeskanzleramt). Dieser Antrag wurde vom Kultusamt abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgewiesen. Wir haben gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde an den VfGH erhoben.
Aus unserer Sicht erfüllt die ARG die Voraussetzungen nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz. Die ARG und ihre Mitglieder wurden durch die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit in ihrem nach Art. 9 EMRK garantierten Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verletzt. Eine inhaltliche Prüfung durch den VfGH ist durch die Ablehnung der Beschwerde leider nicht erfolgt.
Als nächsten, notwendigen Schritt werden wir das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien daher beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anfechten. Im Falle einer Abweisung wäre dann ein Rechtsmittel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) möglich.