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Staatsbürgerschaft – Telefonanrufe der Wiener MA 35

In den vergangenen Monaten berichteten Klient:innen wiederholt, dass sie von einem Referenten der MA 35 einen Telefonanruf erhalten hätten. In diesem Telefonat wären sie darüber informiert worden, dass die MA 35 beabsichtigt, den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen. Teilweise wird den Betroffenen in diesem Telefonat dazu geraten, den Antrag zurückzuziehen. Andernfalls würde eine negative Entscheidung über den Antrag ergehen.

Recht auf Parteiengehör

Wir raten dringlich dazu, sich durch derartige Telefonanrufe nicht bedrängen zu lassen. Jede:r hat das Recht auf Parteiengehör. Das bedeutet, dass die Behörde sie über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informieren muss. Gibt es Gründe, die für die Abweisung des Antrags sprechen, etwa Verwaltungsübertretungen, eine gerichtliche Verurteilung oder ein zu geringes Einkommen, dann hat die Behörde sie darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Gleichzeitig muss die Möglichkeit einer (schriftlichen) Stellungnahme geboten werden. Zumeist werden hier 14 Tage eingeräumt.

Fehler und Missverständnisse vermeiden

In der Praxis stoßen wir immer wieder auf Missverständnisse oder auch Fehler, die der Behörde unterlaufen sind. Das Recht auf Parteiengehör bietet die Möglichkeit diese Missverständnisse aufzuklären bzw. ergänzende Beweismittel vorzulegen.

Ein Telefonanruf bietet weder die Möglichkeit, die für Sie nachteiligen Ergebnisse des Verfahrens zu sehen und zu überprüfen, noch erhalten sie eine schriftliche Erklärung, welche Schlüsse die Behörde aus diesen Ergebnissen zieht und weshalb der Antrag abgewiesen werden soll. Ein solcher Telefonaruf entspricht daher meiner Auffassung nach keinesfalls den Anforderungen des Gesetzes an das Parteiengehör.

Verlangen sie die Möglichkeit einer Stellungnahme

Wenn Sie einen derartigen Anruf erhalten, dann ersuchen Sie den/die Referent:in um eine schriftliche Information und um die Möglichkeit einer Stellungnahme. In diesem Fall können Sie sich in aller Ruhe mit den für sie nachteiligen Gründen befassen und gegebenenfalls Rat einholen.

Wir raten davon ab, den Antrag allein aufgrund eines solchen Anrufs zurückzuziehen. Ihr Verfahren ist mit der Zurückziehung des Antrags beendet. Es gibt in diesem Fall in der Regel keine Möglichkeit mehr, das Verfahren fortzusetzen.

Gerne beraten wir Sie in einem derartigen Fall. Einen Termin können Sie hier online reservieren.