Zum Inhalt springen
Startseite » Hahngasse bloggt » Reicht das Einkommen für die Staatsbürgerschaft?

Reicht das Einkommen für die Staatsbürgerschaft?

Wer österreichischer Staatsbürger werden will, muss zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Hinlänglich bekannt ist die Aufenthaltsdauer, ausreichende Deutschkenntnisse und der „Staatsbürgerschaftstest“. Ein tatsächlicher Stolperstein ist in zahlreichen Fällen das notwendige Einkommen. Warum?

Das Staatsbürgerschaftsgesetz verlangt, dass der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (§ 10 Abs 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz – StbG). Was das genau bedeutet wird in § 10 Abs 5 genauer erklärt, auch wenn diese Erklärung nicht auf den ersten (oder auch zweiten) Blick verständlich ist. Ohne hier nun zu sehr ins Detail zu gehen, soll die Problematik veranschaulicht werden:

Das Gesetz verlangt, dass die Einkünfte einer Person, abzüglich aller regelmäßigen Aufwendungen (etwa Miete, Kredite, Unterhalt, etc.) in den vergangenen Jahren zumindest dem Durchschnitt der Richtsätze des Existenzminimums in den letzten drei Jahren entsprechen. Das sind die § 293 ASVG angeführten Richtsätze, die jährlich valorisiert werden. Das bedeutet: Bei einem Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern, dass Anfang 2022 die Staatsbürgerschaft beantragt hat, werden Einkünfte in Höhe von mehr als € 60.000,– gefordert – nach Abzug aller regelmäßigen Aufwendungen.

Achten Sie auf den geltend gemachten Zeitraum

Bei vielen Menschen geht sich das nicht aus. Das liegt aber oftmals gar nicht am eigentlichen Einkommen, sondern am Zeitraum, der im Antrag geltend gemacht bzw. nicht geltend gemacht wird.

Wird beim Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft kein konkreter Zeitraum angegeben, zieht die Behörde die letzten 36 Monate heran. Das heißt: Die Behörde wird das Einkommen der letzten 36 Monate mit den Richtsätzen nach dem ASVG der letzten 36 Monate vergleichen.

Das Gesetz ist dabei viel flexibler. Es erlaubt nämlich, dass 30 Monate in den letzten sechs Jahren frei gewählt werden können. Die letzten sechs Monate vor dem Antrag müssen jedenfalls dabei sein. Nun war der Verdienst unter Umständen vor vier Jahren weit besser als vor zwei Jahren. Oder es lag eine selbstständige Tätigkeit vor und die Person hat grundsätzlich im Herbst und Winter höhere Einkünfte als im Sommer. „Starke“ Monate sind dann unter Umständen bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt worden, da sie nicht angegeben wurden.

Es lohnt sich daher die Einkommenslage der letzten sechs Jahre genau anzusehen. Gerne helfen wir Ihnen dabei. Hier können Sie einen Termin für eine Rechtsberatung buchen.